Impressum AGL GmbH Rannerstorf 12 94428 Eichendorf Mobil 0171 6397732 Fax 09956/904054 E-Mail: franz.ameres@agl-schlepper.de

Geschäftsführer: Franz Ameres
Umsatzsteuer-ID-Nr: DE 197 612 203
Amtsgericht Landshut HRB 7660
Steuernummer Finanzamt Landshut: 110/200/80142



Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Pflichten des Mieters

1.Mietverhältnis. Vermieter ist die AGL GmbH-Schleppervermietung/Lohnunternehmen ; ("Vermieter"). Mieter ist die jeweils im Mietvertrag eingetragene natürlich oder juristische Person, die ein Fahrzeug des Vermieters mietet ("Mieter").

2. Miete - Zahlungsbedingungen. Die Berechnung der Miete erfolgt nach Zeit. Für jede begonnene Stunde. Begonnen wird ab den Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe eine volle Mietstunde berechnet. Es gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes jeweils gültigen Preisliste des Vermieters netto zuzüglich der Gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Vertragsabschluss bzw. bis zur Aushändigung des Mietfahrzeuges ist die Miete bis zur Höhe der zu erwartenden Gesamtmiete zuzüglich gegebenenfalls einer angemessene Kaution für den eventuellen Fall der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeugs zu bezahlen. Für Maschinen die vertraglich angemietet wurde und aus irgendeinen Grund nicht abgeholt wurden, ist die hälfte des Mietpreises für die voraussichtlich zu erwartenden Betriebstunden zu bezahlen. Sämtliche Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Es dürfen nur Kraftstoffe verwendet werden, welche für das Fahrzeug zugelassen sind. Die Kaution wird dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe gutgeschrieben bzw. im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeugs mit eventuellen Schadensersatzansprüchen des Vermieters verrechnet. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstelle zurückgegeben, an der es angemietet wurde, ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, es sei denn es wurde im Mietvertrag oder fern mündlich etwas anderes vereinbart.

3. Fahrzeugübergabe. Der Mieter ist darauf hingewiesen, dass der Schlepper in einwandfreiem und sauberen bzw. in auf dem Mietvertrag beschriebenem Zustand, ausgestattet mit Kfz – Papieren, Warndreieck und Verbandskasten sowie mit unverletzter Tachoplombierung und voll getankt übergeben wurde; der Mieter verpflichtet sich, diesen im gleichen Zustand zurückzugeben. Bei Nichteinhaltung werden Fehlende Teile dem Mieter kostenpflichtig in Rechnung gestellt bzw. bei Verschmutzung wird je nach dessen Grad eine Reinigungsgebühr von 50 € bis zu 250 € erhoben.

4. Benutzungsberechtigung. Zur Führung der Fahrzeuge des Vermieters sind nur die Mieter sowie sonstige im Mietvertrag eingetragenen Zusatzfahrer ("Fahrer") berechtigt. Mieter und Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt und im Besitz einer für das Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sein sowie über eine mindestens 12 - monatige Fahrpraxis verfügen. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob der Fahrer mindestens 21 Jahre alt und im Besitz einer für das Fahrzeug geltenden gültigen Fahrerlaubnis ist sowie über eine mindestens 12 – monatige Fahrpraxis verfügt. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Er ist dazu verpflichtet, dem Fahrer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt zu geben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten. Der Mieter hat Aufzeichnungen darüber anzufertigen, welcher Fahrer unter Angabe von dessen Adresse in welchem Zeitraum jeweils das Fahrzeug in Besitz hat. Auf Verlangen des Vermieters hat er die Aufzeichnungen herauszugeben.

5. Es sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.

6. Nutzung. Das Mietfahrzeug ist ausschließlich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einzusetzen. Wird dieses im Gewerblichen Bereich eingesetzt, muss sich der Mieter bezüglich Kfz Steuer mit der Zuständigen Behörde in Verbindung setzen. Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet bei dem Transport von Gegenständen entgegen gesetzlichen Bestimmungen, zur gewerblichen Personen – oder Gütern und wenn der Mieter / Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist sicher zu führen.

7. Obhutspflicht. öl -, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter / Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Schlepper ist nach dem Wartungsplan zu schmieren und die dafür aufgewendeten Zeit- und Materialkosten sind vom Mieter zu tragen. Bei Rückgabe ist das Fahrzeug voll zu tanken. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht voll getankt, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung zum durchschnittlichen Marktpreis für Kraftstoffe zuzüglich einer Betankungsgebühr von 50 €. Bei Ausfall oder Störung des Wegstreckenzählers ist der Vermieter sofort zu verständigen, andernfalls gefahrene Stunden pro Zag der Abrechnung zugrunde gelegt, es sei denn, dass eine niedrigere oder höhere Anzahl von Stunden durch den Mieter oder den Vermieter nachgewiesen wird.

8. Reparatur. Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen über € 100,- ist das Einverständnis des Vermieters einzuholen. Das Mietfahrzeug ist nach dem Wartungsplan zum Kundendienst (ca. 50 / 500 Std.) ausschließlich in eine BayWa Fachwerkstätte zu fahren, die anfallenden Arbeiten ausführen zu lassen und die Rechnung der Werkstätte an die AGL GmbH auszustellen zu lassen.

9. Anzeigepflicht. Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brands, Wildschadens oder sonstigen Schäden hat der Mieter / Fahrer den Vermieter unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatebestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Insbesondere hat er bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen, Das gilt auch bei geringfügigen Schäden. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, hat der Mieter / Fahrer dies gegenüber dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Dem Mieter / Fahrer ist es untersagt, einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn die Verweigerung der Anerkennung oder Befriedigung durch den Mieter wäre nach den Umständen offensichtlich grob unbillig.

10. Kinder. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlicher Genehmigung (§21 StVO).

11. Fahrzeugrückgabe. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäß den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffenden Ort, Datum und Zeit der Rückgabe, bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters einem früheren Zeitpunkt, zurückzugeben. Fahrzeugrückgabe ist nur während der öffnungszeiten in der Vermietstation des Vermieters möglich. Die öffnungszeiten sind durch Aushang in der Station bekannt oder telefonisch bei Vermieter zu erfragen gegeben. Nach Beendigung des Mietvertrages des überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Innanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als zwei Wochen im Rückstand ist oder dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.

2. Versicherung

1. Haftpflichtversicherung. Der Vermieter hat für seine Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 € abgeschlossen. Die Haftpflichtversicherung deckt keine Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen, den er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und / oder der durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist, sowie im Falle der unbefugten Nutzung durch Dritte. Außerdem ist für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, bei der liegt die Selbstbeteiligung bei 500 €.

3. Haftungsbeschränkung des Vermieters

1. Weder der Vermieter noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für irgendwelche Schäden, gleich aus welchen Rechtsgrund, und insbesondere nicht für Nebenpflichtversicherungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falle ist die Haftung jedoch dem Umfang nach auf die Höhe des vorhersehbar vertragstypischen Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Körper, Leben und Gesundheit.

4. Persönliche Daten

1. Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmung einverstanden.

5. Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Mieter das Mietfahrzeug in Empfang nimmt. Ist der Mieter Kaufmann, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag der gesetzlich vorgeschriebene; unbeschadet davon ist der Vermieter auch dazu berechtigt jedes andere gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

6. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit

1. Die eventuellen Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Zweifelsfalle gilt immer deutsches Recht.

AGL GmbH, Rannersdorf 12, 94428 Eichendorf, HRB 7660

Stand: Februar 2008